{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-9_2018-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60535&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fac00b5dc72bf9f01879a4437e2b5897"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.9", "SVG.2018.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:14", "Checksum": "922e2da6f5b0bf718851140ff34c7c8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)\nRegeste:\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht\n\n3.7.\n3.7.1. Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein\nArbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher\nLage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das\nMass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht,\ndie in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die\nbetreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. BGE\n112 V 156,159 f. E. 4 mit Hinweisen). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat,\nhängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die\nihm von der juristischen Person übertragen wurden. Formell eingesetzte Geschäftsführer\neiner GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers\nausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter\nBundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen\nGrundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237, 238 ff. E. 4).\n3.7.2. Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit dem 30. Dezember\n2013 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH. Der\nBeschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung sodann auch nicht in\nFrage. Entsprechend darf von ihm der Überblick über alle Belange verlangt\nwerden und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere\nAnforderungen zu stellen (vgl. BGE 108 V 199, 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft\nals geschäftsführender Gesellschafter hatte der Beschwerdeführer deshalb darauf\nzu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in\ndem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der\nLohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch\nwenigstens sichergestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom\n9. Juli 2015 E. 4.2.2). Deshalb ist auch beim Beschwerdeführer im Grundsatz\ndavon auszugehen, dass ein Verschulden gegeben ist. Es stellt sich lediglich die\nFrage, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Haftung entfallen lassen.\n3.7.3. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt,\nes treffe zwar zu, dass die B____ GmbH im Laufe des Jahres 2013 zunehmend Probleme\ngehabt habe, die Beiträge an die Ausgleichskasse zu bezahlen. Es sei aber nicht\nso gewesen, dass die Firma einfach nicht bezahlt habe. Der Treuhänder sei stets\nin Kontakt mit der Ausgleichskasse und die Ausgleichskasse sei genau im Bilde\ngewesen, wie es um die B____ GmbH gestanden sei (vgl. Beschwerde, S. 1). Da der\nDruck auf die Firma stetig gestiegen sei, bereits zwei Lohnanpassungen nach\nunten vorgenommen worden seien und er das Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht\nmehr gespürt habe, habe er selbst den Part des Treuhänders übernommen und\ndirekt Kontakt mit der Ausgleichskasse aufgenommen. Es hätten mehrere Gespräche\nstattgefunden, in denen die Firma der Ausgleichskasse dargestellt habe, dass\nsie erpicht sei, die aufgelaufenen Schulden zu begleichen. Nachdem die Firma im\nOktober 2013 die Botschaft erhalten habe, dass der Auftrag von [...] gekündigt\nworden sei, über die [...] aber erreicht werden konnte, dass die Firma auch im\nJahr 2014 weiterhin Aufträge, mit allerdings reduzierter Auftragsentschädigung,\nerhalten werde, habe er weiter das Gespräch mit der Ausgleichskasse gesucht\n(vgl. Beschwerde, S. 1). Aufgrund dessen habe er einen Zahlungsplan\nerstellt, der unter anderem auch darauf basierte, dass der Beschwerdeführer die\nB____ GmbH vollständig übernahm und die andere Gesellschafterin C____, bis\nanhin Geschäftsinhaberin, die Firma verlies. Der auf diese Weise eingesparten\nLohn habe dazu genutzt werden sollen, die angelaufenen Schulden bis September\n2014 zu begleichen. Die Ausgleichskasse sei stets über die finanzielle\nSituation informiert gewesen und habe dem Zahlungsplan zugestimmt (vgl.\na.a.O.). Schliesslich hätten dann aber nicht vorhergesehene Unterhaltszahlungen\nim Bereich Fuhrpark dazu geführt, das Unterfangen abzubrechen und Konkurs anzumelden\n(vgl. a.a.O.).\n3.7.4. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die\nparitätischen Beiträge und Verwaltungskosten absichtlich nicht termingemäss bezahlt\nhat. Der Beschwerdeführer begründet dieses fehlbare Verhalten sinngemäss damit,\ndass er angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma B____ GmbH alles\nMögliche bewerkstelligt habe, um das Überleben des Unternehmens zu sichern und\ndass es für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass die B____ GmbH es nicht schaffen\nwürde, die finanziell schwierige Lage zu meistern. Es trifft zu, dass nach\nständiger Rechtsprechung eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen\ndie Annahme eines schweren Verschuldens sprechen kann. Dabei ist aber die\nverschuldensmässige Wertung der Beitragspflichtverletzung in Würdigung\nsämtlicher Umstände des Einzelfalles, die zum Zahlungsrückstand geführt haben,\nvorzunehmen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis). Das absichtliche Zurückbehalten\nvon ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenannten „Liquiditätsengpass“\nist zudem nach der Rechtsprechung nur dann nicht schuldhaft (bzw.\nwiderrechtlich), wenn der Arbeitgeber mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge\ndie Existenz des Unternehmens hätte retten können oder wenn er mindestens im\nZeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung aufgrund objektiver Umstände\nund einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte rechnen dürfen, die\nForderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (vgl.\nBGE 108 V 183, 188 f. E. 2).\n"}