{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-9_2018-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60535&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fac00b5dc72bf9f01879a4437e2b5897"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.9", "SVG.2018.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:14", "Checksum": "922e2da6f5b0bf718851140ff34c7c8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)\nRegeste:\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht\n\n3.5.\n3.5.1. Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht\nbesteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG schliesslich darin, dass die\nMissachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise\nerfolgt ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene\nFormen des Verschuldens. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige\nArbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird demnach ein\ndoppeltes oder zweistufiges Verschulden.\n3.5.2. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei\nVerletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des\nArbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die\nNichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft\nerscheinen lassen, entfällt eine Haftung (BGE 108 V 183, 186 E. 1b). Die\nRechtsprechung für die Annahme entschuldbarer Umstände ist jedoch streng. Die\nAusgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von\nVorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der\nArbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig\nverletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns\noder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 186 E. 1b). In\ndiesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der\nGesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder\nEntschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art.\n52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Weiter ist darauf\nhinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten\ngrundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar\nentstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des\nBundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).\n3.6.\n3.6.1. Wie in Erwägung 3.3.2. hiervor dargelegt, hat die B____ GmbH\ndie Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verletzt, weshalb grundsätzlich\nvon ihrem Verschulden auszugehen ist. Da weiter keine Anhaltspunkte ersichtlich\nsind, die das fehlerhafte Verhalten der B____ GmbH als gerechtfertigt\nerscheinen lassen würden, ist von einem schuldhaften Verhalten auszugehen.\n3.6.2. Nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein\nsolches ihrer Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine\nHandlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und\nfaktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Zu prüfen bleibt damit,\nob und wieweit der entstandene Schaden auf ein Verschulden des\nBeschwerdeführers zurückzuführen ist.\n"}