{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-9_2018-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60535&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fac00b5dc72bf9f01879a4437e2b5897"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.9", "SVG.2018.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:14", "Checksum": "922e2da6f5b0bf718851140ff34c7c8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)\nRegeste:\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den von der\nBeschwerdegegnerin festgestellten Sachverhalt, insbesondere das Vorliegen eines\ngrobfahrlässigen Handelns. Seiner Ansicht nach habe die B____ GmbH zwar seit\nlängerem Schwierigkeiten mit der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge\ngehabt, jedoch habe er sich sehr darum bemüht, die Ausstände zu begleichen,\nindem er versucht habe die Kosten zu senken und Aufträge hereinzuholen. Daher\nkönne weder ihm noch der B____ GmbH ein Verschulden angelastet werden.\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die\nBeitragsausstände der Gesellschaft gegenüber der Ausgleichskasse haftbar\ngemacht werden kann.\n3.\n3.1.\nNach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der\nVersicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\nVorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim\nArbeitgeber um eine juristische Person, die zur Zeit der Geltendmachung der\nSchadenersatzforderung nicht mehr besteht, so haften subsidiär die Mitglieder\nder Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten\nPersonen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so\nhaften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung\nnach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten\nsein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und\n– subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.\n3.2.\n3.2.1. Eine erste Haftungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines\nSchadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter\nBeitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die\nKasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und\nMahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher\nder Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 121 III\n382, 384 E. 3bb). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte\nBeitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die\nArbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26, 28 f. E. 5). Der\nSchaden gilt unter anderem dann als eingetreten, wenn die Entrichtung der\ngeschuldeten Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen\nArbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. BGE 121 V 234, 240).\n3.2.2. Die Beschwerdegegnerin macht in der Verfügung vom 10. Januar 2017\neinen Schaden im Umfang von Fr. 23‘274.80 geltend. Dieser setzt sich zusammen\naus einer ungedeckt gebliebenen Forderung über Fr. 23‘540.00 abzüglich zweier Gutschriften\nfür die Rückerstattung der CO2-Abgabe von total Fr. 265.20. Belegt wird\ndieser Betrag durch den Kontoauszug der B____ GmbH vom 24. April 2015 sowie die\nbeiden Schreiben vom 29. Mai 2015 und vom 20. Mai 2016 (vgl. AB 2 bis 4). Der Beschwerdeführer\nbringt in der Beschwerde keine Einwände gegen Bestand und Umfang der\nSchadenersatzforderung vor. Vielmehr ergibt sich aus seiner Beschwerde\nimplizit, dass auch er davon ausgeht, dass eine offene Schuld in dieser Höhe besteht.\nZudem hat auch die B____ GmbH nach den vorliegenden Akten weder die einzelnen\nBeitragsforderungen, noch die auf ihr basierende Gesamtforderung über Fr. 23‘540.00\n(vgl. Kontoauszug, AB 2, S. 4) je bestritten.\n3.2.3. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz\nbeherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon,\nselber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des\nSachverhaltes beizutragen (vgl. dazu Urteil des EVG H 313/95 E. 4 vom 19. Juli\n1996). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung\nder Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten\nSchadensbetrag von Fr. 23‘274.80 auszugehen.\n"}