4.3. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer vom 6. Oktober 2016 und somit auf ein Einkommen aus selbständigem Haupterwerb in Höhe von CHF 80‘000.00 im Jahr 2015 abgestellt. Im Übrigen wurde die eigentliche Berechnung der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 zu bezahlenden Beiträge nicht gerügt und kann daher als unstrittig angesehen werden. Darauf ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht Beiträge in Höhe von CHF 9‘943.20 (inkl. Verwaltungskosten und Beitrag an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt) verfügt. 5. 5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.