4.1. Im vorliegenden Fall erliess die Steuerverwaltung Basel-Stadt die Veranlagungsverfügung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 anhand einer amtlichen Einschätzung (Veranlagungsverfügungen für die kantonale Steuer und die direkte Bundessteuer vom 6. Oktober 2016, in den BB). Die Veranlagungsverfügungen sind nach Angaben der Steuerverwaltung unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E-Mail vom 1. Juni 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4).