SG 640.100] ‑ die beiden Gesetzestexte sind vom Wortlaut her identisch). Ist die steuerpflichtige Person mit der Veranlagung nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen nach deren Zustellung bei der Steuerverwaltung als Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG und § 160 Abs. 1 Steuergesetz). 4.