Für das Sozialversicherungsgericht ist die Verbindlichkeit insoweit relativ verbindlich, als es nur unter bestimmten Voraussetzungen davon abweichen darf (BGE 121 V 80, 83 E. 2c sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3, 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1. und H 60/99 vom 6. September 2000 E. 3b). Rechtsprechungsgemäss begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen wiederlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht.