3.3. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für die Ausgleichskassen verbindlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Verbindlichkeit für die Ausgleichskassen absolut, sofern sie sich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals bezieht. Anders verhält es sich bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers (z.B. bei der Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt oder ob es sich um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt).