2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neuberechnung ihres persönlichen Beitrags. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie in der Zwischenzeit eine Steuererklärung für das Jahr 2015 habe erstellen lassen. Die effektiven Zahlen würden massgeblich von der Einschätzung der Steuerverwaltung abweichen. 2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den persönlichen Beitrag der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat, insbesondere, ob sie auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 6. Oktober 2016 abstellen und von einem Einkommen von CHF 80‘000.00 ausgehen durfte. 3.