Mit von ihr selbst unterzeichneter Beschwerde vom 29. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben und die AHV/IV/EO-Beiträge seien anhand der zwischenzeitlich erstellten Unterlagen neu zu ermitteln. c) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe