I. a) Die Beschwerdeführerin ist selbständigerwerbend. Nachdem sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2015 nicht fristgerecht eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) amtlich eingeschätzt. Die Steuerverwaltung ging dabei von einem Einkommen von CHF 80‘000.00 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 aus (vgl. Veranlagungsverfügungen für die kantonalen Steuern und die direkten Bundessteuern, in den Beilagen der Beschwerdeführerin [BB]).