{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-8_2018-01-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60513&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8b4dd8d1e8abe0bdf803e5e3e9210d9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.8", "SVG.2018.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:36:12", "Checksum": "8877d5c62d64ccaef700be99d4b03e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)\nRegeste:\nBindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden\n\n4.2.\nDie Ausgleichskasse musste aufgrund ihrer absoluten Bindung an die\nAngaben der Steuerbehörde auf diese abstellen (vgl. oben E. 3.3.). Die\nBeschwerdeführerin hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich gegen die\nEinschätzung der Steuerverwaltung zu wehren (vgl. E. 3.4.). Dass sie nun\ngeltend macht, sie habe die Veranlagung aufgrund ihrer persönlichen Situation\nnicht anfechten können, vermag nun an dieser nichts zu ändern. Dies gilt\nebenfalls für die von ihr eingereichte, nachträglich ausgefüllte\nSteuererklärung für das Jahr 2015. Insbesondere genügen diese und ihre\nVorbringen nicht um einen Ausnahmefall anzunehmen, in welchem von der\nSteuerveranlagung abgewichen werden könnte. Auch aus den übrigen Akten ergeben\nsich kein klar ausgewiesener Irrtum, oder die Notwendigkeit, sachliche Umstände\nzu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam\nsind (vgl. E. 3.3.).\n4.3.\nDie Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf die\nVeranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer vom 6. Oktober 2016 und\nsomit auf ein Einkommen aus selbständigem Haupterwerb in Höhe von\nCHF 80‘000.00 im Jahr 2015 abgestellt. Im Übrigen wurde die eigentliche\nBerechnung der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 zu bezahlenden\nBeiträge nicht gerügt und kann daher als unstrittig angesehen werden. Darauf\nist demzufolge nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu\nRecht Beiträge in Höhe von CHF 9‘943.20 (inkl. Verwaltungskosten und\nBeitrag an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt) verfügt.\n5.\n5.1.\nInfolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG\nund § 16 SVGG).\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer MLaw\nL. Marti\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}