{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-8_2018-01-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60513&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a5694ebb2f79df4638bbc9f3a7452ee2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.8", "SVG.2018.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:09", "Checksum": "29121461bed6fcb8e5d68c8a36609b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)\nRegeste:\nBindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden\n\n3.2.\nEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen,\ndas nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt\n(Art. 9 Abs. 1 AHVG). Das für die Bemessung der Beiträge massgebende\nErwerbseinkommen wird von den Steuerbehörden auf Grund der rechtskräftigen\nVeranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt. Das im Betrieb investierte Eigenkapital\nwird auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter\nBerücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermittelt (Art. 23\nAbs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; vgl. BGE 110 V 369, 370\nE. 2a und BGE 139 V 537, 545 E. 5.2). Anschliessend melden die\nSteuerbehörden den Ausgleichskassen das ermittelte Einkommen und das\neingesetzte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG; vgl. dazu Urteil des\nBundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3; zu den\nAusnahmen vgl. Art. 23 Abs. 2 AHVV).\n3.3.\nDie Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind gemäss Art. 23\nAbs. 4 AHVV für die Ausgleichskassen verbindlich. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Verbindlichkeit für die\nAusgleichskassen absolut, sofern sie sich auf die Bemessung des massgebenden\nEinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals bezieht. Anders\nverhält es sich bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens\nbzw. des Einkommensbezügers (z.B. bei der Frage, ob überhaupt Einkommen aus\nErwerbstätigkeit vorliegt oder ob es sich um Einkommen aus selbständiger oder\nunselbständiger Tätigkeit handelt). Diese Bindung gilt auch bei einer\nsteuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Bundesgericht 9C_819/2011 vom\n19. Januar 2012 E. 4.1, vgl. auch Ueli\nKieser, Rechtsprechung zur AHV, Zürich 2012, Art. 9 N 89 und\nZAK 1988 298). Für das Sozialversicherungsgericht ist die Verbindlichkeit\ninsoweit relativ verbindlich, als es nur unter bestimmten Voraussetzungen davon\nabweichen darf (BGE 121 V 80, 83 E. 2c sowie Urteile des Bundesgerichts\n9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3, 9C_819/2011 vom\n19. Januar 2012 E. 1. und H 60/99 vom 6. September 2000\nE. 3b). Rechtsprechungsgemäss begründet jede rechtskräftige\nSteuerveranlagung die nur mit Tatsachen wiederlegbare Vermutung, dass sie der\nWirklichkeit entspricht. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden\ngebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung\nauf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen\nSteuertaxationen nur dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene\nIrrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn\nsachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,\nsozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der\nRichtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht (BGE 110 V 369,\n370 f. E. 2a und Urteil des Bundesgericht 9C_819/2011 vom 19. Januar\n2012 E. 4.1, beide mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht darf\nselbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die\nAbklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer\nwahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem\ngesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre (BGE 110 V 369, 372\nE. 2b mit Hinweis).\nDie steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach\nArt. 8 AHVG, nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und\nnach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952\nüber den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG;\nSR 834.1) sind im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG dem von der\nSteuerverwaltung gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen.\n3.4.\nHat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre\nVerfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels\nzuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die\nVeranlagungsbehörde ‑ sowohl bezüglich der kantonalen Steuern als auch\nder Bundessteuern ‑ die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.\nSie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der\nsteuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes\nvom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]\nund § 158 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes vom 12. April\n2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz; SG 640.100] ‑ die\nbeiden Gesetzestexte sind vom Wortlaut her identisch).\nIst die steuerpflichtige Person mit der Veranlagung nicht\neinverstanden, kann sie innert 30 Tagen nach deren Zustellung bei der\nSteuerverwaltung als Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben\n(Art. 132 Abs. 1 DBG und § 160 Abs. 1 Steuergesetz).\n4.\n4.1.\nIm vorliegenden Fall erliess die Steuerverwaltung Basel-Stadt die\nVeranlagungsverfügung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 anhand einer\namtlichen Einschätzung (Veranlagungsverfügungen für die kantonale Steuer und\ndie direkte Bundessteuer vom 6. Oktober 2016, in den BB). Die Veranlagungsverfügungen\nsind nach Angaben der Steuerverwaltung unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl.\nE-Mail vom 1. Juni 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4).\n"}