{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-8_2018-01-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60513&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a5694ebb2f79df4638bbc9f3a7452ee2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.8", "SVG.2018.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:09", "Checksum": "29121461bed6fcb8e5d68c8a36609b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 AH.2017.8 (SVG.2018.83)\nRegeste:\nBindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 16.\nJanuar 2018\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.\niur. M. Prack Hoenen, C. Müller\nund\nGerichtsschreiberin MLaw L. Marti\nParteien\nA____\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2017.8\nEinspracheentscheid vom\n30. Juni 2017\nBindung der Ausgleichskasse an\ndie Angaben der Steuerbehörden\nTatsachen\nI.\na)\nDie Beschwerdeführerin ist selbständigerwerbend. Nachdem sie ihre Steuererklärung\nfür das Jahr 2015 nicht fristgerecht eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung\nBasel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) amtlich eingeschätzt. Die\nSteuerverwaltung ging dabei von einem Einkommen von CHF 80‘000.00 in der\nZeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 aus (vgl. Veranlagungsverfügungen\nfür die kantonalen Steuern und die direkten Bundessteuern, in den Beilagen der\nBeschwerdeführerin [BB]).\nb)\nMit Verfügung vom 27. Februar 2017 (AB 2) setzte die\nBeschwerdegegnerin den persönlichen Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr\n2015 auf CHF 8‘506.80 zuzüglich Verwaltungskosten von CHF 340.20 und einem\nBeitrag an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt („FAK BS“) von CHF 1‘096.20\n(Total CHF 9‘943.20) fest. Sie stellte auf das von der Steuerverwaltung\ngeschätzte Einkommen ab und berechnete ein beitragspflichtiges Einkommen von\nCHF 87‘700.00 (CHF 80‘000.00 unter Berücksichtigung eines Zinsabzugs\nvon CHF 750.00 und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge in Höhe von\nCHF 8‘513). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2017\nEinsprache (AB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit\nEinspracheentscheid vom 30. Juni 2017 ab (BB).\nII.\na)\nMit einem Schreiben vom 15. August 2017 erhoben B____ und C____ von\nder D____bank namens der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid\nder Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2017. Die Instruktionsrichterin nahm\ndiese zu den Akten und verfügte, die Beschwerdeführerin habe innert Frist bis\nzum 31. August 2017 eine von ihr selbst unterzeichnete Beschwerde einzureichen,\nandernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.\nb)\nMit von ihr selbst unterzeichneter Beschwerde vom 29. August 2017\nbeim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin\nsinngemäss, der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben und\ndie AHV/IV/EO-Beiträge seien anhand der zwischenzeitlich erstellten Unterlagen\nneu zu ermitteln.\nc)\nDie Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom\n11. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nNachdem keine der Parteien die Durchführung einer\nParteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2018 die\nUrteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82\nAbs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom\n3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen\nSozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in\nsachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus\nArt. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde\nrechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen\nBeschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde\neinzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin setzte den persönlichen Beitrag für die\nSteuerperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 für die\nselbständig erwerbstätige Beschwerdeführerin basierend auf dem von der\nSteuerverwaltung geschätzten Einkommen fest.\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin beantragt eine Neuberechnung ihres\npersönlichen Beitrags. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie in der\nZwischenzeit eine Steuererklärung für das Jahr 2015 habe erstellen lassen. Die\neffektiven Zahlen würden massgeblich von der Einschätzung der Steuerverwaltung\nabweichen.\n2.3.\nStreitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den persönlichen Beitrag der\nBeschwerdeführerin korrekt ermittelt hat, insbesondere, ob sie auf die\nVeranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 6. Oktober 2016\nabstellen und von einem Einkommen von CHF 80‘000.00 ausgehen durfte.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle\nversicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag\nund bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei\nMännern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für\nNichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen\nversicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus\nunselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1\nAHVG).\n"}