_ tätig ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern, da jede Tätigkeit für sich beurteilt werden muss (vgl. E. 3.2.). Es ist daher auch nicht von Relevanz, wenn die Steuerbehörde bei der Steuerveranlagung das ganze Einkommen der Beschwerdeführerin gleich behandelt haben sollte, wie sie angibt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6); zumal die Ausgleichskasse bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens ohnehin nicht an die Angaben der Steuerbehörden gebunden ist (BGE 121 V 80, 83 E. 2c und BGE 110 V 369, 371 E. 2a). Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT