Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin eine grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsdauer besitzt. Dennoch ist sie bei den jeweiligen Aufträgen an die Vorgaben der Beigeladenen gebunden und deshalb überwiegen die Indizien für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach in Bezug auf ihre Tätigkeit als Kalligraphin als Selbständigerwerbende anerkannt ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) bzw. dass sie auch für die C____ und die D____ tätig ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern, da jede Tätigkeit für sich beurteilt werden muss (vgl. E. 3.2.).