Dass die Beschwerdeführerin Verträge über eine Tätigkeit als Relocation-Consultant mit zwei weiteren Unternehmen hat (vgl. Service Level Agreement zwischen der C____ und der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2017 inkl. Anhängen, und Vertrag mit der D____ vom 20. und 22. Juni 2017, BB) und nach eigenen Angaben auch direkt Aufträge annimmt, ohne vermittelndes Relocation Unternehmen (Verhandlungsprotokoll, S. 5), vermag daran nichts zu ändern. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin eine grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsdauer besitzt.