Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist daher nicht allein darauf abzustellen, wer das Unternehmerrisiko trägt, sondern grundsätzlich auf die gesamten Umstände. Bei Tätigkeiten, die beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur und keine erheblichen personellen Mittel erfordern ‑ wie dies vielfach auf Dienstleistungen zutrifft ‑ sind insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Aus dessen Ziff.