Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere besteht also kein spezifisches Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2).