Da sich die Verfügung vom 24. Februar 2017 und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 lediglich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene beziehen, beschränkt sich auch das vorliegend Verfahren auf diese Tätigkeit. Nicht zu beurteilen sind deshalb im Folgenden die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Firma C____ und für die D____. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal.