SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Da sich die Verfügung vom 24. Februar 2017 und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 lediglich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene beziehen, beschränkt sich auch das vorliegend Verfahren auf diese Tätigkeit.