II. a) Mit Beschwerde vom 30. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 aufzuheben und die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene als selbständige Tätigkeit anzuerkennen. b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 16. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie zudem sinngemäss die Durchführung einer Parteiverhandlung.