In der genannten Verfügung schloss sich die Beschwerdegegnerin deren Schlussfolgerung an. Sie hielt fest, dass die Tätigkeit als Relocation Consultant unselbständiger Natur sei (BB). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2017 Einsprache (BB). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ab (BB).