{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-7_2018-08-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63165&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=23&Template=search_result_document.html", "Checksum": "59f7d830a36bcde20270b8953c7bf770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.7", "SVG.2018.251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:37:04", "Checksum": "47aea596e598feb32e8857ef11d807ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit\n\n\nDer Umstand, dass es den Relocation-Consultants grundsätzlich frei steht, die von der Beigeladenen vermittelten Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (vgl. dazu schon Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00039 vom 9. Juni 2017 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Zwar spricht dieser Umstand an sich gegen eine Unterordnung in betrieblicher Hinsicht. Allerdings scheint es so zu sein, dass, wer regelmässig Aufträge ablehnt, von der Beigeladenen nicht mehr berücksichtigt wird, was de facto einer Pflicht zur Annahme der Aufträge gleichkommt (vgl. dazu Kurt Pärli, Gutachten „Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Uber Taxifahrer/innen“, Juli 2016 mit weiterem Hinweis sowie Urteil 8C_571/2017 des BGer vom 9. November 2017). Die Beschwerdeführerin selbst führt dazu aus, dass es nachteilig wäre, mehrmals Aufträge abzusagen. Sie selbst sage nie einen Auftrag ab (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Sie bringt ausserdem vor, sie sei auf diese Zusammenarbeit mit Relocation-Unternehmen angewiesen (Beschwerde, S. 3). Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in betrieblicher Hinsicht faktisch untergeordnet ist, was für eine unselbständige Tätigkeit spricht, genauso wie die dreimonatige Kündigungsfrist, die vertraglich vorgesehen ist (vgl. Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, AB 1, Ziff. 10). Dass die Beschwerdeführerin Verträge über eine Tätigkeit als Relocation-Consultant mit zwei weiteren Unternehmen hat (vgl. Service Level Agreement zwischen der C____ und der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2017 inkl. Anhängen, und Vertrag mit der D____ vom 20. und 22. Juni 2017, BB) und nach eigenen Angaben auch direkt Aufträge annimmt, ohne vermittelndes Relocation Unternehmen (Verhandlungsprotokoll, S. 5), vermag daran nichts zu ändern.\nZusammengefasst bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin eine grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsdauer besitzt. Dennoch ist sie bei den jeweiligen Aufträgen an die Vorgaben der Beigeladenen gebunden und deshalb überwiegen die Indizien für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit.\nDass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach in Bezug auf ihre Tätigkeit als Kalligraphin als Selbständigerwerbende anerkannt ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) bzw. dass sie auch für die C____ und die D____ tätig ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern, da jede Tätigkeit für sich beurteilt werden muss (vgl. E. 3.2.). Es ist daher auch nicht von Relevanz, wenn die Steuerbehörde bei der Steuerveranlagung das ganze Einkommen der Beschwerdeführerin gleich behandelt haben sollte, wie sie angibt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6); zumal die Ausgleichskasse bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens ohnehin nicht an die Angaben der Steuerbehörden gebunden ist (BGE 121 V 80, 83 E. 2c und BGE 110 V 369, 371 E. 2a).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Beigeladener\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}