{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-7_2018-08-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63165&W10_KEY=3230859&nTrefferzeile=48&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a996910da244be11b43378bab4c9bb41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.7", "SVG.2018.251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:40", "Checksum": "edcc42e01bb0df6e1eea9d2fd37f6f50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit\n\n\nIm Rahmen der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2018 führt die Beschwerdeführerin den Ablauf eines sog. Relocation-Verfahres aus: Die jeweiligen Kunden melden sich bei der Beigeladenen und füllen ein Formular aus. Die Beigeladene melde sich dann bei der Beschwerdeführerin und teilt ihr mit, um was für Personen es sich handelt und welchen Service diese erhalten sollen. Anhand dieser Angaben sucht die Beschwerdeführerin beispielsweise eine entsprechende Wohnung, holt die Leute vom Flughafen oder vom Bahnhof ab, organisiert eine Schule für die Kinder, regelt administrative Belange, gibt Tipps, wo man Möbel einkaufen kann etc. „Die Kommunikation laufe dabei immer über die Beschwerdeführerin“ (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).\n4.3. Bezüglich des Kriteriums der betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit geht aus diesen Ausführungen hervor, dass die jeweiligen Kunden, in aller Regel Firmen, welche ausländische Arbeitskräfte angeworben haben, sich über die Telefonnummer der Beigeladenen bei dieser melden und dass die Beigeladene die einzelnen Aufträge an die Relocation-Consultants weitergibt (Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Als Relocation-Consultant muss die Beschwerdeführerin dann erklären, ob sie den angebotenen Auftrag annehmen oder ablehnen will (Verhandlungsprotokoll, S. 3; vgl. auch Beschwerde, S. 1). Gemäss der vertraglichen Vereinbarung hat sie für diese Rückmeldung in der Regel einen Werktag Zeit (Ziff. 2.2 des Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, AB 1). Die Beigeladene wird also von den Firmen direkt kontaktiert, nicht die Beschwerdeführerin. Damit erfolgen die Vermittlung des Geschäfts sowie die Akquise durch die Beigeladene. Sie bestimmt anschliessend auch, welchen Relocation-Consultant sie für den jeweiligen Auftrag anfragt. Die Beschwerdeführerin ist somit auf die Infrastruktur der Beigeladenen angewiesen bzw. erbringt ihre Arbeitsleistung im Rahmen der fremden Arbeitsorganisation.\nZudem kann sie, ohne entsprechende Einwilligung, nur das offerierte Paket an Dienstleistungen erbringen. Sie ist damit weisungsgebunden und in ihrer Entscheidungsfreiheit deutlich eingeschränkt. Auch die Rechnungstellung für die Dienstleistungen gegenüber den Kunden erfolgt über die Beigeladene. Die Beschwerdeführerin stellt dieser bis spätestens 30 Tage nach Abschluss ihres Auftrags eine Rechnung zu. Dabei bestimmt die Beigeladene, für wie viele Stunden die Beschwerdeführerin entschädigt wird (vgl. Ziff. 1.9. des Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, [„Invoice for your services to B____ within guidelines set in this document providing supporting documentation“], sowie dessen Ziff. 8 [„Invoicing Instructions“], AB 1, und Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Somit tritt die Beschwerdeführerin nicht in eigenen Namen gegen aussen auf. Sie benützt vielmehr den Namen der Gesellschaft und agiert während der Dauer ihrer Einsätze mit dem Logo und im Namen der Gesellschaft. Sie muss keine Werbung betreiben und keine Kunden akquirieren und sich um weitere Aufträge bemühen.\nEs mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen Handlungsspielraum hat und sich auch hinsichtlich der konkreten Arbeitszeiten nicht an Anweisungen der Beigeladenen halten muss. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin verschiedene Berichterstattungspflichten und muss für die Erbringung von Zusatzleistungen die Einwilligung der Beigeladenen einholen. Insofern kann von einer gewissen Weisungskompetenz der Beigeladenen gesprochen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.3.2.). So erklärt die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung selbst, dass die Beigeladene ihr mitteile, um welche Dienstleistungen es bei dem Auftrag konkret geht (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Daraus werden nebst der Weisungsgebundenheit eine Subordination der Beschwerdeführerin gegenüber der Beigeladenen sowie eine betriebswirtschaftlich respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit deutlich."}