{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-7_2018-08-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63165&W10_KEY=3230859&nTrefferzeile=48&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a996910da244be11b43378bab4c9bb41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.7", "SVG.2018.251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:40", "Checksum": "edcc42e01bb0df6e1eea9d2fd37f6f50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2018 AH.2017.7 (SVG.2018.251)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit\n\nV.\nAm 22. August 2018 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG]).\nEntscheidungsgründe\n1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.\nDa sich die Verfügung vom 24. Februar 2017 und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 lediglich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene beziehen, beschränkt sich auch das vorliegend Verfahren auf diese Tätigkeit. Nicht zu beurteilen sind deshalb im Folgenden die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Firma C____ und für die D____.\nCharakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Dabei besteht das spezifische Unternehmerrisiko darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Auch die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein, spricht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c mit Hinweisen).\nVon einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist rechtsprechungsgemäss auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere besteht also kein spezifisches Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2). Bei einer Tätigkeit, die von ihrer Art her nur geringe Investitionen erfordert, ist zumindest fraglich, ob ihr allein wegen des geringen Unternehmerrisikos der selbständige Charakter abgesprochen werden darf. Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist daher nicht allein darauf abzustellen, wer das Unternehmerrisiko trägt, sondern grundsätzlich auf die gesamten Umstände. Bei Tätigkeiten, die beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur und keine erheblichen personellen Mittel erfordern ‑ wie dies vielfach auf Dienstleistungen zutrifft ‑ sind insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).\nAus dessen Ziff. 1. geht hervor, welche Verantwortlichkeiten die Beschwerdeführerin mit dem Eingehen des Vertrages übernommen hat. So hat sie gemäss Ziff. 1.1. als einzige Kontaktstelle für die von ihr betreuten in die Schweiz einwandernden Personen zu fungieren („Provide a single point of contact in Switzerland to the Relocating Individual“). Dabei muss sie sich an die Instruktionen der Beigeladenen halten (vgl. Ziff. 1.4.: „Ensure services are carried out within the Instructions and allowances provided by B____) und jederzeit im Interesse der Beigeladenen und ihren Kunden sowie im Interesse der migrierenden Personen handeln („At all times act in the best interest of B____ and ist Clients and/or Relocating Individual“; Ziff. 1.8.). Zudem muss sie allfällige Probleme oder Beschwerden solcher Personen oder Kunden umgehend bei der Beigeladenen melden („Immediate escalation of any Client and/or Relocating Individual issues or complaints to appropriate B____ contact“; Ziff. 1.3.). Auch bei Ausnahmefällen oder zusätzlich anfallenden Kosten muss die Beschwerdeführerin die Beigeladene umgehend informieren und deren Einverständnis abwarten, bevor sie die betreffende Leistung erbringt („Immediately inform B____ of all exeptions and additional costs and recieve approval before service delivery“, Ziff. 1.6.). Schliesslich muss die Beschwerdeführerin der Beigeladenen auch in genereller Hinsicht regelmässig rapportierten („Regular reporting as required by B____“; Ziff. 1.10.)."}