Vorliegend würde die 10-jährige Vollstreckungsfrist, da die Verfügung im November 2006 ergangen ist, im Dezember 2016 enden. Die Beschwerdegegnerin leitete am 15. Dezember 2016 die Betreibung für die ausstehende Schadenersatzforderung ein (AB 12). Damit wäre die Schadenersatzforderung aufgrund des hängigen Schuldbetreibungsverfahrens noch nicht erloschen. Gleiches ergibt sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 5 AHVG. Danach können bei Entstehung des Rentenanspruchs nicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall noch verrechnet werden.