Schadenersatzforderung die Sätze 2-5 von Art. 16 Abs. 2 AHVG weiterhin analog anwendbar. Diese Auslegung entspricht auch der Lehrmeinung sowie den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, § 15 N 1270 sowie Rz 8077 WBB). Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 3 AHVG endet die Vollstreckungsfrist mit Abschluss des Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren, sofern dieses bei Ablauf der Vollstreckungsfrist hängig war. Vorliegend würde die 10-jährige Vollstreckungsfrist, da die Verfügung im November 2006 ergangen ist, im Dezember 2016 enden.