3.7. Selbst wenn gestützt auf BGE 131 V 4 davon ausgegangen wird, es bestehe für Schadenersatzforderungen gemäss Art. 52 AHVG eine 10-jährige Vollstreckungsverwirkung, ändert dies nichts an der Beurteilung der Sachlage. Die Rechtsprechung zur Vollstreckungswirkung im Zusammenhang mit Art. 52 AHVG hat sich in Anlehnung an Art. 16 Abs. 2 AHVG entwickelt (ZAK 1991, S. 129, E. 2c). In BGE 131 V 4 hat das Bundesgericht zwar von der analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG Abstand genommen. Es ist indes davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung lediglich auf die Fristdauer bezieht. Nunmehr beträgt die hierbei zu beachtende Frist nicht mehr in Analogie zu Art.