Dies gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (BGE 135 V 74, E. 4.2.2). Dem Dargelegten zufolge ist die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers somit rechtmässig. Die Verfügung vom 4. Juli 2016 als auch der Einspracheentscheid vom 20. April 2016 sind zu schützen.