_ bezahlte der Beschwerdeführer letztmals am 8. April 2015 eine Rate in Höhe von Fr. 500.-- (AB 10). Weiter ist dem Dossier-Auszug der C____ betreffend Tilgungsplan zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 bezüglich der Bezahlung der Rate letztmals mahnte (AB 11). Am 4. Juli 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers (AB 1). Am 15. Dezember 2016 leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung für die ausstehende Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 23‘958.85 ein (AB 12). Schliesslich erging am 20. April 2017 der angefochtene Einspracheentscheid (BB 2).