am 5. Juli 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste (AB 3). Dementsprechend hatte sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 10. November 2006 eine Schadenersatzverfügung gemäss Art. 52 AHVG (AB 2). Am 11. Januar 2007 vereinbarte die Beschwerdegegnerin einen Tilgungsplan mit dem Beschwerdeführer (AB 9). Am 29. März 2007 erfolgte erstmals eine Zahlung des Beschwerdeführers an die Schadenersatzforderung. In der Folge leistete der Beschwerdeführer mehrere Ratenzahlungen. Gemäss dem Kontoauszug der C____ bezahlte der Beschwerdeführer letztmals am 8. April 2015 eine Rate in Höhe von Fr. 500.-- (AB 10).