Bei der Anwendung dieser Regelungen im Rahmen von Art. 52 AHVG ist zu beachten, dass im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung nur durch die in Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR genannten Handlungen unterbrochen werden kann, alle Akte, mit denen die Schadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben (vgl. 135 V 74, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2006 aus dem Kantonsblatt Nr. 55 erfahren hatte, dass der Konkurs über die C____ am 5. Juli 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste (AB 3).