Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2014 [4A_404/2013], E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR kann die Verjährung durch Unterbrechungshandlungen des Gläubigers unterbrochen werden. Namentlich durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Bei der Anwendung dieser Regelungen im Rahmen von Art.