3.6. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 AHVG können die relative zweijährige und die absolute fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen werden. Dabei ist für die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere welchen Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, sinngemäss die Regelung für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 und Art. 135 ff. OR) anwendbar, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (BGE 135 V 74, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 1 OR von neuem zu laufen. Das Gesetz sieht in Art.