52 AHVG nur Verjährungsfristen vorgesehen. Um einer Umdeutung vorzubeugen, hat der Gesetzgeber im Gesetz explizit den terminus technicus „verjährt“ verwendet und die Möglichkeit der Unterbrechung der Verjährungsfristen und des Einredeverzichts vorgesehen (BBl 1994 V 984). Aufgrund dieser Entstehungsgeschichte zu Art. 52 AHVG steht somit fest, dass der Gesetzgeber auf eine Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Vollstreckungsfrist verzichten wollte. Wird Art. 52 AHVG dem Vorerwähnten entsprechend ausgelegt, liegt somit keine Gesetzeslücke vor, sondern Art. 52 AHVG regelt analog des zum Vorbild genommenen Art. 60 OR einzig die Verjährungsfrist.