Mit Blick auf die Materialien fragt sich indes, ob vorliegend eine (echte) Gesetzeslücke besteht, welche der Schliessung bedurfte (BGE 136 III 96, E. 3.3 mit Hinweisen). Die aktuelle Regelung des Art. 52 AHVG stützt sich auf den Vorschlag des Bundesrates bzw. dessen vertiefte Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 17. August 1994. In der diesbezüglichen Botschaft wird ausgeführt, dass sich im Zuge der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes eine Wiederangleichung von Art. 52 AHVG an sein Vorbild Art. 60 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR];