Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebeklagten einen Tilgungsplan für die Schadenersatzverfügungen Nr. 06/39 und 06/40 vereinbarte (vgl. Tilgungsplan vom 11. Januar 2007, AB 9) und die entsprechenden Beträge abbezahlt hat. In Erwägung der Akten wurde der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2006 somit rechtzeitig geltend gemacht und eine Verjährung derselben kann im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG – wie unter Erwägung 3.6. noch aufgezeigt wird – verneint werden.