Im Schreiben vom 9. April 2007 nennt der Beschwerdeführer sodann die Referenznummer der Verfügung vom 10. November 2006 (vgl. AB 2 und 8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Schadenersatzverfügung hatte und ihm diese somit zugestellt wurde. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebeklagten einen Tilgungsplan für die Schadenersatzverfügungen Nr. 06/39 und 06/40 vereinbarte (vgl. Tilgungsplan vom 11. Januar 2007, AB 9) und die entsprechenden Beträge abbezahlt hat.