3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Verrechnungszeitpunkt Bezüger einer Altersrente war. Nicht bestritten wird ebenfalls, dass durch die Verrechnung der AHV-Rente in Höhe von Fr. 500.-- das beitreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht berührt wird. Strittig ist jedoch insbesondere, ob die Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verjährt bzw. erloschen und die Verrechnung gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG folglich unzulässig ist.