2.5. Nach Rz. 8077 und Rz. 8078 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) ist der rechtskräftig festgesetzte Schadenersatz sinngemäss nach den gleichen Vorschriften zu vollstrecken wie die Beiträge. Die Schadenersatzforderung erlischt jedoch erst zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (vgl. auch BGE 131 V 4).