2.4. Gemäss Rz. 10910 und 10917 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (RWL) sind Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen mit Leistungen verrechenbar. Die Forderung muss fällig und unverjährt sein (Rz. 10909). Die Verrechnung einer Rente ist indes nur zulässig, sofern und soweit bei der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird, was entsprechende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1).