2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die in der Verfügung vom 4. Juli 2016 vorgenommene Verrechnung der ausstehenden Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 23‘958.85 mit einem Teil der AHV-Rente des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 500.-- monatlich rechtmässig ist.