1.1. Art. 84 AHVG sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig. 1.2. Die sonstigen formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.