Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. August 2017 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. III. Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet hatten, fand am 11. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.