II. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, es sei der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 4. Juli 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorgenommene Verrechnung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers unrechtmässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.