Tilgungspläne und Ratenaufschübe sowie Mahnungen, AB 9-11). Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie werde die ausstehende Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 23‘958.85 gemäss den Schadenersatzverfügungen Nr. 06/39 und 06/40 mit einem Teil der AHV-Rente des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 500.-- verrechnen (AB 1). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 5. September 2016 (AB 4) und ergänzender Begründung vom 9. Dezember 2016 (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an der Verrechnungsverfügung vom 4. Juli 2016 fest (Beschwerdebeilage [BB] 2).