I. Nachdem über die C____ mit Sitz in D____ am 6. Juni 2006 der Konkurs eröffnet und am 5. Juli 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (vgl. Online-Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt), machte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2006 eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 67‘008.85 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. Zur Begründung führte sie an, aufgrund der Organhaftung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hafte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der C__