{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-6_2017-10-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60265&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=27&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d347a2a0cb2b771901422cb6b628fd6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.6", "SVG.2018.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verjährung einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ist zulässig.(BGer 9C_235/2018 Urteil vom 2.7.18)"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:36:24", "Checksum": "71edc4d030175345ccad42194389397a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)\nRegeste:\nVerjährung einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ist zulässig.(BGer 9C_235/2018 Urteil vom 2.7.18)\n\n3.7.\nSelbst wenn gestützt auf BGE 131 V 4 davon ausgegangen wird, es bestehe\nfür Schadenersatzforderungen gemäss Art. 52 AHVG eine 10-jährige Vollstreckungsverwirkung,\nändert dies nichts an der Beurteilung der Sachlage. Die Rechtsprechung zur\nVollstreckungswirkung im Zusammenhang mit Art. 52 AHVG hat sich in Anlehnung an\nArt. 16 Abs. 2 AHVG entwickelt (ZAK 1991, S. 129, E. 2c). In BGE 131 V 4 hat\ndas Bundesgericht zwar von der analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG\nAbstand genommen. Es ist indes davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung\nlediglich auf die Fristdauer bezieht. Nunmehr beträgt die hierbei zu beachtende\nFrist nicht mehr in Analogie zu Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG fünf Jahre, sondern\nin Analogie zu Art. 137 Abs. 2 OR zehn Jahre. Dies begründet das Bundesgericht\nim Wesentlichen damit, dass Schadenersatzforderungen oft fünf- oder sechsstellige\nSummen ausmachen und deshalb häufig nicht innert einer fünfjährigen Frist\nabbezahlt werden können, so dass die Ausgleichskasse wiederum eines Teils ihrer\nAnsprüche verlustig gehen und der Zweck der Schadloshaltung demnach nur teilweise\nerreicht würde (BGE 131 V 4, E. 3.4). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung\nsowie der Tatsache, dass die Regelung der Verwirkungsfrist im Zusammenhang mit\nder Schadenersatzforderung auf Art. 16 Abs. 2 AHVG gründet (ZAK 1991, S. 129,\nE. 2c mit Hinweisen), sind deshalb für die Vollstreckungsverwirkung einer rechtskräftigen\nSchadenersatzforderung die Sätze 2-5 von Art. 16 Abs. 2 AHVG weiterhin analog\nanwendbar. Diese Auslegung entspricht auch der Lehrmeinung sowie den Weisungen\ndes Bundesamtes für Sozialversicherungen (vgl. Marco\nReichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52\nAHVG, § 15 N 1270 sowie Rz 8077 WBB).\nGemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 3 AHVG endet die Vollstreckungsfrist mit Abschluss\ndes Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren, sofern dieses bei Ablauf der Vollstreckungsfrist\nhängig war. Vorliegend würde die 10-jährige Vollstreckungsfrist, da die\nVerfügung im November 2006 ergangen ist, im Dezember 2016 enden. Die Beschwerdegegnerin\nleitete am 15. Dezember 2016 die Betreibung für die ausstehende\nSchadenersatzforderung ein (AB 12). Damit wäre die Schadenersatzforderung aufgrund\ndes hängigen Schuldbetreibungsverfahrens noch nicht erloschen. Gleiches ergibt\nsich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 5 AHVG. Danach können bei Entstehung des Rentenanspruchs\nnicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall noch verrechnet werden. Die\nSchadenersatzforderung vom 10. November 2006 war zum Zeitpunkt der\nVerrechnungsverfügung vom 4. Juli 2016 bzw. der Entstehung des Rentenanspruchs\ndes Beschwerdeführers jedenfalls noch nicht erloschen, so dass eine Verrechnung\nzulässig war. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Verrechnung\nder Schadenersatzforderung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers auch unter\nBerücksichtigung einer allfälligen 10-jährigen Verwirkungsfrist rechtmässig wäre.\n4.\n4.1.\nAus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 20.\nApril 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.\n4.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.\n4.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\nGerichtsschreiberin\nDr. G.\nThomi lic. iur. A. Gmür\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}