{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-6_2017-10-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60265&W10_KEY=3230868&nTrefferzeile=2&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2ad640f1c8e69cba8d1511acae0ab7c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.6", "SVG.2018.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verjährung einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ist zulässig.(BGer 9C_235/2018 Urteil vom 2.7.18)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:47", "Checksum": "64ccb4fc7ab658accc74f142b838ba11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)\nRegeste:\nVerjährung einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ist zulässig.(BGer 9C_235/2018 Urteil vom 2.7.18)\n\n3.6.\nNach dem klaren Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 AHVG\nkönnen die relative zweijährige und die absolute fünfjährige Verjährungsfrist\nunterbrochen werden. Dabei ist für die Beantwortung der damit zusammenhängenden\nFragen, insbesondere welchen Handlungen der Ausgleichskasse und der\nBeschwerdeinstanzen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, sinngemäss die\nRegelung für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 und Art. 135 ff. OR)\nanwendbar, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (BGE 135 V 74, E.\n4.2.2 mit Hinweisen). Mit der Unterbrechung der\nVerjährung beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 1 OR von neuem zu\nlaufen. Das Gesetz sieht in Art. 135 OR zwei Möglichkeiten der\nUnterbrechung der Verjährung vor.\nGemäss Art. 135 Ziff. 1 OR kann die\nVerjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners eintreten.\nEine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf\nUnterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit\nUnterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das der Gläubiger\nnach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung auffassen darf, dass die\nrechtliche Verpflichtung des Schuldners grundsätzlich bestehe. Die Anerkennung\nder grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen\nbestimmten Betrag zu beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar\n2014 [4A_404/2013], E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 III 591 E.\n5.2.1; 119 II 368 E. 7b S.\n378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180\nf.). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR kann die Verjährung durch\nUnterbrechungshandlungen des Gläubigers unterbrochen werden. Namentlich durch\nSchuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem\nstaatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Bei\nder Anwendung dieser Regelungen im Rahmen von Art. 52 AHVG ist zu\nbeachten, dass im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung nur durch die\nin Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR\ngenannten Handlungen unterbrochen werden kann, alle Akte, mit denen die\nSchadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend\ngemacht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben (vgl. 135 V 74, E. 4.2.1\nmit Hinweisen).\nAus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin am\n19. Juli 2006 aus dem Kantonsblatt Nr. 55 erfahren hatte, dass der Konkurs über\ndie C____ am 5. Juli 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste (AB\n3). Dementsprechend hatte sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden. In der\nFolge erliess die Beschwerdegegnerin am 10. November 2006 eine\nSchadenersatzverfügung gemäss Art. 52 AHVG (AB 2). Am 11. Januar 2007 vereinbarte\ndie Beschwerdegegnerin einen Tilgungsplan mit dem Beschwerdeführer (AB 9). Am 29.\nMärz 2007 erfolgte erstmals eine Zahlung des Beschwerdeführers an die\nSchadenersatzforderung. In der Folge leistete der Beschwerdeführer mehrere Ratenzahlungen.\nGemäss dem Kontoauszug der C____ bezahlte der Beschwerdeführer letztmals am 8.\nApril 2015 eine Rate in Höhe von Fr. 500.-- (AB 10). Weiter ist dem\nDossier-Auszug der C____ betreffend Tilgungsplan zu entnehmen, dass die\nBeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 bezüglich der\nBezahlung der Rate letztmals mahnte (AB 11). Am 4. Juli 2016 verfügte die\nBeschwerdegegnerin die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der AHV-Rente\ndes Beschwerdeführers (AB 1). Am 15. Dezember 2016 leitete die\nBeschwerdegegnerin die Betreibung für die ausstehende Schadenersatzforderung in\nHöhe von Fr. 23‘958.85 ein (AB 12). Schliesslich erging am 20. April 2017 der angefochtene\nEinspracheentscheid (BB 2). Gesamthaft betrachtet haben sowohl der\nBeschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin mehrere verjährungsunterbrechende\nHandlungen unternommen. Damit wurde die ab 19. Juli 2006 laufende zweijährige\nVerjährungsfrist mehrmals unterbrochen bzw. verlängert, so dass die\nSchadenersatzforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Verrechnungsverfügung am\n4. Juli 2016 im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG nicht verjährt war. Dies gilt\nauch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (BGE 135 V 74, E. 4.2.2). Dem\nDargelegten zufolge ist die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der\nAHV-Rente des Beschwerdeführers somit rechtmässig. Die Verfügung vom 4. Juli\n2016 als auch der Einspracheentscheid vom 20. April 2016 sind zu schützen.\n"}